Langfristiger Behandlungsbedarf

Zum lang­fris­ti­gen Behandlungsbedarf gibt es eben­falls ab Januar 2017 end­lich Rechtssicherheit und ein ver­ein­fach­tes Verfahren für Patienten und Ärzte.
Eine bun­des­weit gül­ti­ge Liste mit Diagnosen/​ Anlage 2 HeilM-RL regelt wie lan­ge Verordnungen bei ent­spre­chen­den Diagnosen als Verordnung außer­halb der Regel ver­ord­net wer­den kön­nen. Bei den hier befind­li­chen Diagnosen kann der Arzt sofort eine Verordnung außer­halb der Regel aus­stel­len. Der Regelfall muss nicht durch­lau­fen wer­den. Eine Genehmigung durch die Krankenkasen ist nicht notwendig.

Bei Diagnosen außer­halb der Liste gibt es eine wei­te­re Möglichkeit lang­fris­ti­gen Behandlungsbedarf zu geneh­mi­gen. Wenn der Regelfall durch­lau­fen ist, soll­te vom Arzt eine Verordnung außer­halb der Regel aus­ge­stellt wer­den mit einer medi­zi­ni­schen Begründung. Aus die­ser soll­te sich die Antragsbegründung able­sen las­sen.
Mit der Kopie des voll­stän­di­gen Rezepts kannn der Patient nun einen schrift­li­chen Antrag bei der Krankenkasse ein­rei­chen. Sobald der Antrag gestellt ist, darf behan­delt wer­den so lan­ge die Krankenkasse den Antrag nicht abge­lehnt hat. Dieser weg belas­tet das Budget des Arztes ab der Antragstellung eben­falls nicht (Extrabudgetär).

Ein Merkblatt für Patienten zur Antragsstellung erhal­ten Sie hier.