Infos zur Beihilfe

Pressemitteilung des BMI vom 7.2.2004

Die Behauptung, bei der Gesundheitsreform gebe es eine Extrawurst für Beamte, ist falsch. Richtig ist, dass Beamte durch die stei­gen­den Gesundheitskosten eben­so belas­tet wer­den wie alle ande­ren Bürger. Beamte bezah­len Arzneimittel in der Apotheke zunächst voll­stän­dig aus eige­ner Tasche. 50 % die­ses Betrages erstat­tet die pri­va­te Krankenversicherung. Hierbei hat der Gesetzgeber kei­ne Begrenzung der Kosten durch Zuzahlungen vor­ge­se­hen. Die Kosten die­ser pri­va­ten Krankenversicherung stei­gen des­halb unge­bremst, zu Jahresbeginn für vie­le Beamte um ca. 10 %. Die ande­re Hälfte der Kosten wird durch die Beihilfe erstat­tet. Dies ent­spricht dem Beitrag des Arbeitgebers in der gesetz­li­chen Krankenversicherung. Dabei wer­den von dem Rechnungsbetrag die Zuzahlungen abge­zo­gen. Dieses Verfahren besteht schon, seit die Vorgängerregierung es ein­ge­führt hat. Es ist auch jetzt nicht geän­dert wor­den, da alle Seiten es stets als kor­rekt ange­se­hen haben.

Bei Hilfsmitteln gibt es seit lan­gem unver­än­der­te Höchstbeträge, wel­che die wirk­li­chen Kosten nicht abde­cken und so auto­ma­tisch zu einer Zuzahlung des Beamten führt. [Anmerkung: Dies gilt auch für die sog. Heilmittel, zu denen die Physiotherapie zählt. Hier fin­den Veränderungen der Höchstbeträge nur im Abstand von ca. 10 Jahren statt. Letztmalig gab es 2001 eine Erhöhung um 8 % für einen Zeitraum, in der der all­ge­mei­ne Kostenindex laut Statistischem Bundesamt in Wiesbaden aller­dings um 16,5 % gestie­gen ist!]

Falsch ist fer­ner die Behauptung, die Sonderregelungen sei­en im Kleingedruckten ver­steckt. Die gesam­ten Beihilfevorschriften sind viel­mehr für jeden öffent­lich zugäng­lich.
Zum 1. Januar 2004 sind die Zuzahlungen in der Beihilfe den ver­än­der­ten Beträgen in der gesetz­li­chen Krankenversicherung ange­passt wor­den. Die Höhe der Beträge und die Tatbestände ent­spre­chen den Zuzahlungen der GKV, d. h.:

  • Arzneimittel: 10 % der Aufwendungen (min­des­tens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro)
  • Krankenhaus: 10 Euro pro Tag, höchs­tens 28 Tage jährlich
  • Heilmittel: Eigenbeteiligung durch die Differenz zwi­schen den (nicht kos­ten­de­cken­den) Höchstbeträgen und den tat­säch­li­chen Kosten.

Der Beamte, der Beihilfe erhält, bezahlt das Arzneimittel zunächst in der Apotheke voll­stän­dig selbst. Er reicht die­se Rechnung dann bei der Beihilfestelle und sei­ner pri­va­ten Versicherung ein. Jede Seite erstat­tet ihm typi­scher­wei­se 50 % der Kosten.
Die pri­va­te Versicherung hat kei­ne Kostenentlastung durch die Zuzahlungen. Sie erstat­tet die Kosten nach ihren Versicherungsbedingungen. Das hat zur Folge, dass die Kosten für die pri­va­te Krankenversicherung der Beamten stei­gen, der größ­te Versicherer von Beamten hat die Beiträge zu Beginn des Jahres um ca. 10 % erhöht. Bei der Berechnung der Beihilfe wird der Betrag der Zuzahlung vom Rechnungsbetrag abge­zo­gen. Das bedeu­tet, dass sich der Erstattung der Beihilfe um die Hälfte des Betrages der Zuzahlung vermindert.

Dies ist kei­ne “Extrawurst für Beamte” Die Zuzahlungen sol­len die Kosten der gesetz­li­chen Krankenversicherung und damit die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sta­bi­li­sie­ren oder sen­ken. Die Beihilfe tritt an die Stelle d es Arbeitgeberbeitrages. Es tritt bei den Beihilfekosten die­sel­be Entlastung ein wie beim Arbeitgeberbeitrag, näm­lich in Höhe der Hälfte der Zuzahlung. Die ande­rer Hälfte der Entlastung, näm­lich beim Arbeitnehmerbeitrag, erfolgt bei der pri­va­ten Krankenversicherung nicht. Vielmehr stei­gen dort die Beiträge wei­ter. Beim Beamten kom­men daher stei­gen­de Versicherungsbeiträge und gerin­ge­re, durch Zuzahlung ver­min­der­te Beihilfe zusam­men. Seine finan­zi­el­le Belastung ent­spricht min­des­tens der eines GKV Versicherten.

Diese Verfahrensweise mit den Zuzahlungen in der Beihilfe ist nicht neu, son­dern so gere­gelt, seit­dem es Zuzahlungen gibt. Die Regelung ist auch nicht im Kleingedruckten ver­steckt, son­dern Teil der für Jeden öffent­lich zugäng­li­chen Beihilfevorschriften.”

Quelle: Bundesministerium, Pressemitteilung vom 07.02.2004