Infos zur Beihilfe

Pres­se­mit­tei­lung des BMI vom 7.2.2004

“Die Behaup­tung, bei der Gesund­heits­re­form gebe es eine Extra­wurst für Beam­te, ist falsch. Rich­tig ist, dass Beam­te durch die stei­gen­den Gesund­heits­kos­ten eben­so belas­tet wer­den wie alle ande­ren Bür­ger. Beam­te bezah­len Arz­nei­mit­tel in der Apo­the­ke zunächst voll­stän­dig aus eige­ner Tasche. 50 % die­ses Betra­ges erstat­tet die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung. Hier­bei hat der Gesetz­ge­ber kei­ne Begren­zung der Kos­ten durch Zuzah­lun­gen vor­ge­se­hen. Die Kos­ten die­ser pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung stei­gen des­halb unge­bremst, zu Jah­res­be­ginn für vie­le Beam­te um ca. 10 %. Die ande­re Hälf­te der Kos­ten wird durch die Bei­hil­fe erstat­tet. Dies ent­spricht dem Bei­trag des Arbeit­ge­bers in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Dabei wer­den von dem Rech­nungs­be­trag die Zuzah­lun­gen abge­zo­gen. Die­ses Ver­fah­ren besteht schon, seit die Vor­gän­ger­re­gie­rung es ein­ge­führt hat. Es ist auch jetzt nicht geän­dert wor­den, da alle Sei­ten es stets als kor­rekt ange­se­hen haben.

Bei Hilfs­mit­teln gibt es seit lan­gem unver­än­der­te Höchst­be­trä­ge, wel­che die wirk­li­chen Kos­ten nicht abde­cken und so auto­ma­tisch zu einer Zuzah­lung des Beam­ten führt. [Anmer­kung: Dies gilt auch für die sog. Heil­mit­tel, zu denen die Phy­sio­the­ra­pie zählt. Hier fin­den Ver­än­de­run­gen der Höchst­be­trä­ge nur in sehr gro­ßen Abstän­den statt. Durch die in den letz­ten Jah­ren deut­lich an die rea­len Kos­ten der The­ra­pie ange­pass­ten Prei­se in der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se, ent­steht eine star­ke Dif­fe­renz zwi­schen den Pri­va­ten Prei­sen der Hei­mit­tel (ca. 1.8–2,3‑Facher Satz der gesetz­li­chen Prei­se) und den bei­hil­fe­fä­hi­gen Höchstsätzen.

Falsch ist fer­ner die Behaup­tung, die Son­der­re­ge­lun­gen sei­en im Klein­ge­druck­ten ver­steckt. Die gesam­ten Bei­hil­fe­vor­schrif­ten sind viel­mehr für jeden öffent­lich zugäng­lich.
Zum 1. Janu­ar 2004 sind die Zuzah­lun­gen in der Bei­hil­fe den ver­än­der­ten Beträ­gen in der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ange­passt wor­den. Die Höhe der Beträ­ge und die Tat­be­stän­de ent­spre­chen den Zuzah­lun­gen der GKV, d. h.:

  • Arz­nei­mit­tel: 10 % der Auf­wen­dun­gen (min­des­tens 5 Euro, höchs­tens 10 Euro)
  • Kran­ken­haus: 10 Euro pro Tag, höchs­tens 28 Tage jährlich
  • Heil­mit­tel: Eigen­be­tei­li­gung durch die Dif­fe­renz zwi­schen den (nicht kos­ten­de­cken­den) Höchst­be­trä­gen und den tat­säch­li­chen Kosten.

Der Beam­te, der Bei­hil­fe erhält, bezahlt das Arz­nei­mit­tel zunächst in der Apo­the­ke voll­stän­dig selbst. Er reicht die­se Rech­nung dann bei der Bei­hil­fe­stel­le und sei­ner pri­va­ten Ver­si­che­rung ein. Jede Sei­te erstat­tet ihm typi­scher­wei­se 50 % der Kos­ten.
Die pri­va­te Ver­si­che­rung hat kei­ne Kos­ten­ent­las­tung durch die Zuzah­lun­gen. Sie erstat­tet die Kos­ten nach ihren Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen. Das hat zur Fol­ge, dass die Kos­ten für die pri­va­te Kran­ken­ver­si­che­rung der Beam­ten stei­gen. Bei der Berech­nung der Bei­hil­fe wird der Betrag der Zuzah­lung vom Rech­nungs­be­trag abge­zo­gen. Das bedeu­tet, dass sich der Erstat­tung der Bei­hil­fe um die Hälf­te des Betra­ges der Zuzah­lung vermindert.

Dies ist kei­ne “Extra­wurst für Beam­te” Die Zuzah­lun­gen sol­len die Kos­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und damit die Bei­trä­ge der Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer sta­bi­li­sie­ren oder sen­ken. Die Bei­hil­fe tritt an die Stel­le des Arbeit­ge­ber­bei­tra­ges. Es tritt bei den Bei­hil­fe­kos­ten die­sel­be Ent­las­tung ein wie beim Arbeit­ge­ber­bei­trag, näm­lich in Höhe der Hälf­te der Zuzah­lung. Die ande­rer Hälf­te der Ent­las­tung, näm­lich beim Arbeit­neh­mer­bei­trag, erfolgt bei der pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung nicht. Viel­mehr stei­gen dort die Bei­trä­ge wei­ter. Beim Beam­ten kom­men daher stei­gen­de Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge und gerin­ge­re, durch Zuzah­lung ver­min­der­te Bei­hil­fe zusam­men. Sei­ne finan­zi­el­le Belas­tung ent­spricht min­des­tens der eines GKV Versicherten.

Die­se Ver­fah­rens­wei­se mit den Zuzah­lun­gen in der Bei­hil­fe ist nicht neu, son­dern so gere­gelt, seit­dem es Zuzah­lun­gen gibt. Die Rege­lung ist auch nicht im Klein­ge­druck­ten ver­steckt, son­dern Teil der für Jeden öffent­lich zugäng­li­chen Beihilfevorschriften.”

Quel­le: Bun­des­mi­nis­te­ri­um, Pres­se­mit­tei­lung vom 07.02.2004