Lang­fris­ti­ger Behandlungsbedarf

Zum lang­fris­ti­gen Behand­lungs­be­darf gibt es eben­falls ab Janu­ar 2017 end­lich Rechts­si­cher­heit und ein ver­ein­fach­tes Ver­fah­ren für Pati­en­ten und Ärzte.

Eine bun­des­weit gül­ti­ge Lis­te mit Diagnosen/​Anla­ge 2 HeilM-RL regelt wie lan­ge Ver­ord­nun­gen bei ent­spre­chen­den Dia­gno­sen als Ver­ord­nung außer­halb der Regel ver­ord­net wer­den kön­nen. Bei den hier befind­li­chen Dia­gno­sen kann der Arzt sofort eine Ver­ord­nung außer­halb der Regel aus­stel­len. Der Regel­fall muss nicht durch­lau­fen wer­den. Eine Geneh­mi­gung durch die Kran­ken­ka­sen ist nicht notwendig.

Bei Dia­gno­sen außer­halb der Lis­te gibt es eine wei­te­re Mög­lich­keit lang­fris­ti­gen Behand­lungs­be­darf zu geneh­mi­gen. Wenn der Regel­fall durch­lau­fen ist, soll­te vom Arzt eine Ver­ord­nung außer­halb der Regel aus­ge­stellt wer­den mit einer medi­zi­ni­schen Begrün­dung. Aus die­ser soll­te sich die Antrags­be­grün­dung able­sen lassen. 

Mit der Kopie des voll­stän­di­gen Rezepts kannn der Pati­ent nun einen schrift­li­chen Antrag bei der Kran­ken­kas­se ein­rei­chen. Sobald der Antrag gestellt ist, darf behan­delt wer­den so lan­ge die Kran­ken­kas­se den Antrag nicht abge­lehnt hat. Die­ser weg belas­tet das Bud­get des Arz­tes ab der Antrag­stel­lung eben­falls nicht (Extrabud­ge­tär).

Ein Merk­blatt für Pati­en­ten zur Antrags­stel­lung erhal­ten Sie hier.